Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses den Verein allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird der Verein von ihnen gemeinsam vertreten. In diesem Fall besitzt der Vorsitzende jedoch Alleinvertretungsbefugnis. Der Vorstand ist befugt, den Verein bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst - oder zugleich als Vertreter eines Dritten - uneingeschränkt zu vertreten (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).