Der 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsberichtigt mit der Befugnis im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Jedes weitere Vorstandsmitglied ist mit einem zweiten Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vertretungsmacht des 1. Vorsitzenden ist in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit einem Geschäftswert von über 50.000,00 EUR belasten, die vorherige Zustimmung des Vereinsvorstandes erforderlich ist.