Jeden Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs.1 Satz 3 BGB), dass für den Erwerb beweglicher oder unbeweglicher Sachen die Summe auf 1.000,00 EUR begrenzt ist. Für Rechtsgeschäfte die über die Beschränkung hinausgehen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.