Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Geschäfte, durch die der Verein im Werte von 3.000,00 € (i. W. dreitausend Euro) und mehr verpflichtet werden soll, die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist.