Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt; sonst vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand des Vereins darf grundsätzlich keine Grundstücke erwerben. Ausnahmefälle sind in Abstimmung und mit Einverständnis des Zentralvereinsvorstandes UETD möglich.