| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss, vertreten gemeinsam. Nachstehende Entscheidungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung der Erzbischöflichen Generalvikariates in Paderborn: a) Satzungsänderungen b) Stellenplan, Etat, Jahresrechnung c) Auflösung des Vereins d) der Erwerb, die Belastung, die Veräußerung von Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Änderung, die Veräußerung und die Aufgabe von Rechten an Grundstücken, soweit der Wert des einzelnen Rechtsgeschäftes 20.000,00 DM übersteigt. e) die Übernahme und Hingabe von Darlehns mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr f) die Aufnahme und Hingabe von Darlehn und die Übernahme sonstiger Schuldverpflichtungen mit einer Laufzeit bis zu 1 Jahr in einer Höhe von mehr als 50.000,00 DM g) die Planung und der Abschluß von Verträgen betreffend die Durchführung von Baumaßnahmen ab einem Betrag von 50.000,00 DM h) der Abschluss von Verträgen, die eine entgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben, ab einem Betrag von 50.000,00 DM i) der Abschluß und die Änderung von Angestelltenverträgen mit der Geschäftsführung und der Leitung von stationären Einrichtungen. |