| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Umfang der Vertretungsmacht ist in folgender Weise beschränkt:
Der Abschluss folgender Rechtsgeschäfte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Ortsbischofs.
1. Der Erwerb, die Belastung, die Veräußerung und die Aufgabe von Eigentum an Grundstücken, sowie die Änderung, die Veräußerung und die Aufgabe von Rechten an Grundstücken, soweit der Wert des einzelnen Rechtsgeschäftes den Betrag von 100.000,00 EUR übersteigt.
2. Die Aufnahme und Hingabe von Darlehen, sofern nicht die Vorschriften über die Mündelsicherheit erfüllt sind und die Übernahme sonstiger Schuldverpflichtungen in Höhe von mehr als 25.000,00 EUR.
3. Die Übernahme von Bürgschaften.
4. Die Planung und der Abschluss von Verträgen betreffend die Durchführung von Baumaßnahmen, wenn hierfür keine Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind und das Entgelt einen Betrag von 15.000,00 EUR übersteigt.
5. Der Abschluss von Verträgen, die eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) zum Gegenstand haben, wenn hierfür keine Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind und das Entgelt einen Betrag von 5.000,00 EUR übersteigt.
6. (Aus-) Gründung von und Beteiligungen an anderen juristischen Personen. |