| Eintragungstext | | Text | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,00 DM (eintausend Deutsche Mark) ist die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen. Der 2. Vorsitzende darf nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden. |
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