| Eintragungstext | | Text | Die Geschäfte des Vereines werden erst dann wirksam, wenn die entsprechenden Schriftstücke von dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung nach seiner vorherigen Vollmacht vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Sekretär oder dem Buchhalter oder aber von den letzteren beiden unterzeichnet sind.
Der Fall der Verhinderung bedarf keines Nachweises. |
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