| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich, von denen mindestens einer der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
Jedes Vorstandsmitglied ist ermächtigt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen (§ 181 BGB) |