Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 13.12.2004.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied rechtsverbindlich vertreten.
Der Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie die Aufhebung eines Pacht- oder Erbbaurechtsvertrages bedürfen der Beschlußfassung durch die Hauptversammlung in der in § 10 festgelegten Form.
Das gleiche gilt für Investitionen und Darlhensaufnahmen bzw. Grundbuchbelastungen von zusammen mehr als 30.000,00 DEM pro Jahr.