Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass Verfügungen über Grundstücke , die Aufnahme von Krediten oder der Abschluss von Rechtsgeschäften in einer Höhe von mehr als 3.000,00 Euro nur mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für den Verein vorgenommen werden kann.