Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass alle Rechtshandlungen, die den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 500,00 EUR für den Einzelfall verpflichten, die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erfordern.