| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Der Abschluss folgender Rechtsgeschäfte bedarf zur Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs: - der Erwerb, die Belastung, die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und die Aufgabe von Rechten an Grundstücken, ohne Rücksicht auf den Wert des einzelnen Rechtsgeschäftes; - Die Aufnahme und Hingabe von Darlehen in Höhe von mehr als EUR 50.000,00; - die Übernahme sonstiger Schuldverpflichtungen in Höhe von mehr als EUR 50.000,00. Bei Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr ist für die Wertgrenzen das Nutzungsentgelt für 1 Jahr maßgebend; - die Übernahme von Bürgschaften und die Abgabe von Schuldversprechen; - die Planung und der Abschluss von Verträgen betreffend Durchführung von Baumaßnahmen, wenn hierfür keine Mittel im Haushaltsvoranschlag vorgesehen sind und das Entgelt einen Betrag von EUR 40.000,00 übersteigt; - der Abschluss von Verträgen, die eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) zum Gegenstand haben, wenn hierfür keine Mittel im Haushaltsvoranschlag vorgesehen sind und das Entgelt einen Betrag von EUR 10.000,00 übersteigt; - die Gründung, der Erwerb, die Übernahme, die Veräußerung, die Beteiligung von/an kirchlichen und caritativen Einrichtungen und Betrieben und deren Aufgabe; - die Annahme von Schenkungen oder von Todes wegen; - die Gründung (einschließlich Ausgründung) neuer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstiger juristischer Personen sowie deren Auflösung, die Fusion, der Zusammenschluss von Vereinigungen sowie die Umwandlung nach Umwandlungsgesetz, die Begründung (einschließlich den Erwerb) von Beteiligungen jeder Art durch die Vereinigung an anderen juristischen Personen sowie die Übertragung und sonstige Verfügung (einschließlich Veräußerung von Geschäftsanteilen und den Beitritt neuer Gesellschaften sowie Belastungen des Geschäftsanteils) über Gesellschaftsanteile oder Teile der selben; - Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die sich auf die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins beziehen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Erbischofs von Köln. |