Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleichen Rechten) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 500,00 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.