Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Ausgenommen sind: a. Einstellung und Entlassung von Angestellten b. gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen, c. Aufnahme von Krediten, d. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und lmmobilien, e. Gründung, Erwerb und Veräußerung von Gesellschafien sowie Geschäftsanteilen von Gesellschaften zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele. ln diesen Fällen wird der Verein durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind von § 181 BGB befreit.