Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, vertritt es den Verein allein. Die Vertretungsmacht der Vertretungsberechtigten ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zu Belastungen von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.