Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Gemäß § 9 Abs. (11) ist das Eingehen von Rechtsgeschäften im Einzelfall vorbehalten: a) dem Vorstand bis zu einer Summe von EUR 20.000,-. b) dem Vorstand zusammen mit dem Rat bis zu einer Summe von EUR 20.000,-- bis 50.000,--. c) dem Vorstand zusammen mit der Hauptversammlung ab einer Summe von EUR 50.000,--.