Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer*m Vorsitzenden, ihrem*seinem Stellvertrer*in und einer*m Kassenwart*in, aber aus maximal acht aktiven Mitliedern, bzw. Ehren- und Gründungsmitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.