Der geschäftsführende Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden, zugleich SLG-Leiter; b) dem Geschäftsführer, zugleich stellvertretendem SLG-Leiter c) dem Schatzmeister; d) dem Schriftführer; Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter dem SLG-Leiter, vertreten.