Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen ist und bei Rechtsgeschäften, die einen Betrag von 2.500,-- Euro übersteigen, der Beirat seine Zustimmung erteilen muss.