Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Stellvertreter (2. Vorsitzende) und der Kassierer. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Bei Rechtsgeschäften, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als 1000 Euro belasten, bedarf es der Zustimmung der drei Vorsstandsmitglieder gemäß § 26 BGB. Bei Rechtsgeschäften, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als 2500 Euro belasten, bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.