Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem stellvertretenden Kassierer, dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer sowie mindestens einem, höchstens vier Beisitzern. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist dahingehend beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.