Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Außergerichtlich vertreten je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam. Gerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, von denen einer der Präsidtent oder sein Stellvertreter sein muss. Für Rechtshandlungen, die den Verein vermögensrechtlich bis 100,00 Euro verpflichten, ist jedes Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt und von über 100,00 Euro im Einzelfall erfolgt die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder. Für Rechtshandlungen, die den Verein vermögensrechtlich im Einzelfall von mehr als 1.000,00 Euro verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.