Den Vorstand gem. § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzender und der Kassierer. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Bei Geschäften, die den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von Pachtverträgen oder Begründung schuldrechtlicher Verpflichtungen in Höhe von mehr als 2.000,00 EUR zum Gegenstand haben, kann der Verein nur den 1. Vorsitzenden alleine oder durch den 2. Vorsitzenden zusammen mit dem Kassierer vertreten werden.