| Besondere Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters ist dahingehend beschränkt, dass zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte die Zustimmung eines Vorstandsmitglieds erforderlich ist: a) Tätigen von Kapitalanlagen sowie Übernahmen von Verpflichtungen oder Abschluss von Verträgen, b) jegliche Aufnahme von Darlehen, c) Veräußerung von Handelsmarken und sonstigen geistigen Eigentumsrechten, welche der Verein besitzt oder nutzt, d) Einstellung von Mitarbeitern, e) Abschluss von Verträgen, f) Gewährung von Darlehen bzw. Krediten, g) Abschluss von Kooperationsverträgen, Forschungs- und Entwicklungsverträgen, Lizenzverträgen und Technologieverträgen, h) Vornahme einer öffentlichen Aussage oder Bekanntmachung, in der Mitglieder einzeln genannt werden oder auf diese einzeln Bezug genommen wird. |