Den Vorstand gem. § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2, Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme von Krediten von mehr als EUR 500,00 (fünfhundert Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.