Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Zum Erwerb und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Aufnahme von Krediten ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.