| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht mindestens aus dem ersten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass die folgenden Geschäfte zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen: 1. Alle Verfügungen über Rechte an einem Grundstück oder Rechte an einem solchen Recht üder die Verpflichtung zu derartigen Verfügungen, 2. die Begründung von Verbindlichkeiten aus Darlehen oder Wechseln, soweit diese 5.000,00 EUR (in Worten: fünftausend EURO) je Darlehen oder Wechsel übersteigen, dies gilt nicht für Indossamente auf Kundenwechseln, 3. der Abschluss, die Aufhebung, die Änderung oder die Kündigung von Verträgen betreffend, a) die Übernahme von Gewinnen oder Verlusten, b) die Pacht von Unternehmen c) Miete, Pacht oder Leasing von Immobilien, d) Bürgschaft, Garantie, Schuldbeitritt oder Schuldübernahme von jeweils mehr als 5.000,00 EUR e) Arbeitsverhältnisse f) Pensionsverpflichtungen, g) den Kauf oder Verkauf von Gegenständen mit einem Preis von mehr als 5.000,00 EUR (in Worten: fünftausend EURO) je Gegenstand oder deren Miete, Pacht oder Leasing, h) die Lizenzgewährung, soweit die Gegenleistung einmalig 5.000,00 EUR (in Worten: fünftausend EURO) oder jährlich 2.500,00 EUR (in Worten: zweitausendfünfhndert EURO) übersteigt, i) Veröffentlichungen in Medien aller Art zu einem Preis von mehr als 10.000,00 EUR (in Worten: zehntausend EURO) je Auftrag. |