| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der stellvertretende Schatzmeister, der Schriftführer, der erste stellvertretende Schriftführer, der Versammlungsleiter, der stellvertretende Versammlungsleiter, der Leiter des Vereinsgebäudes und der Koordinator für alle Aktivitäten mit den Vereinspartnern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mehr als 500,00 EUR belasten, genügt die Zustimmung des Vorsitzenden und der Schatzmeister oder bei deren Abwesenheit die der Stellvertreter. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500,00 EUR und nicht mehr als 1.000,00 EUR belasten, muss der Aufsichtsrat zustimmen. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1.000,00 EUR belasten, muss die Mitgliederversammlung zustimmen. |