Vorstand gemäß § 26 BGB: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Erwerb oder Verkauf sowie Belastungen und sonstige Verfügungen über Gründstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eine Kredits von mehr als EUR 5.000,00 bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.