Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Bei Grundstücksgeschäften, Kreditaufnahmen sowie Verpfändungen und Beleihungen jeglicher Art ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.