Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jedes Vorsatndsmitglied vertritt einzeln. Zu Grundstücksgeschäften und zur Aufnahme von Krediten ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Rechtsgeschäfte über 1.000,00 Euro können nur auf Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses des Gesamtvorstandes erfolgen.