Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist wie folgt beschränkt: Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung sowie zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte und zur Aufnahme eines Kredits ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.