Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb, zum Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechten sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000,00 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.