| Eintragungstext | | Eintragungsart | Code: Freitext (004) |
| Text | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Verbandsvorsitzende und der stellvertretende Verbandsvorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Bei Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet wird, bedürfen der Verbandsvorsitzende bzw. der stellvertretende Verbandsvorsitzende der Mitzeichnung durch ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Ausgenommen hiervon sind Verpflichtungserklärungen, durch die feststehende Tarife bestimmt werden, oder durch die der Verband zum Vermögenswert von weniger als 500,00 DEM verpflichtet wird. |
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| Eintragungstext | | Eintragungsart | Code: Satzung (009) |
| Text | Satzung vom 28.02.1997 zuletzt geändert am 28.02.2003 |
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| Eintragungstext | | Eintragungsart | Code: Freitext (004) |
| Text | Änderungsbeschluss Blatt 65 der Akten Tag der ersten Eintragung: 17.06.1997 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV neugefasst worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 18.09.2006. |
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