Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Gemeindevorsitzenden, zwei stellvertretenden Gemeindevorsitzenden, dem Sekretär, dem Buchhalter und vier Beisitzer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der Gemeindevorsitzende oder einer der stellvertretenden Gemeindevorsitzenden.