Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu 5 Mitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Für den Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über die Aufnahme eines Kredites von mehr als 30.000,00 € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.