Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus einem Mitglied. Das Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln. Der besondere Vertreter gem. § 30 BGB vertritt den Verein in wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten einzeln.
einzelvertretungsberechtigt in wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten; mit der Befugnis, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.