Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Für folgende Maßnahmen und Rechtsgeschäfte ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich: a) die Aufnahme von Darlehen b) der Kauf oder die Veräußerung von Geräten und Maschinen c) die Verpfändung von Geräten und Maschinen d) die Sicherungsübereignung von Geräten und Maschinen.