Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei (hierunter zwingend: 1. Vorsitzende, 1. Stellvertretende Vorsitzende, Kassenwartin) und maximal aus fünf Vorstandsmitgliedern (dann zudem: 2. Stellvertretende Vorsitzende, Schriftführerin). Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.