Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Zur Verfügung über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, zur Kreditaufnahme sowie zum Abschluss von Arbeitsverträgen oder Mietverträgen mit einer längeren Dauer als zwölf Monate ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.