Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsbefugt. Für Rechtsgeschäfte über Grundvermögen und für die Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten ist die gemeinsame Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.