Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Zum Erwerb, zum Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, zur Aufnahme eines Kredits sowie zur Mittelverfügung von mehr als 5.000,00 € bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.