Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzende allein, im übrigen durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eine Kredits von mehr als 10.000 € (zehntausend Euro) ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.