Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer und der Jugendwart. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie die Aufnahme eines Kredits von mehr als 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.