Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstandes (Geschäftsführende Direktor) und 3 weitere Vorstandsmitglieder. Der Geschäftsführende Direktor ist einzelvertretungsberechtigt. Im übrigen vertreten je 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.