Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 5.000 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.