Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Für Rechtsgeschäfte über Grundvermögen und für die Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten ist die gemeinsame Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Kassenwart, erforderlich.