Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart, zwei Beisitzer, der Leiter der Kindertagesstätte, ein Mitglied des Kirchenvorstandes der Herrnhuter Brüdergemeinde oder ein von ihm beauftragtes Kirchenmitglied - sofern nicht schon vertreten als 1. Vorsitzender, stellv. Vorsitzender oder Schriftführer - . Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.